Die amtliche Lebensmittelüberwachung des Landes Berlin ist verpflichtet, Betriebskontrollen in Schankwirtschaften und Gaststätten durchzuführen. Grundlage für die Überwachung ist die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung-AVV RÜb) vom 3. Juni 2008“. In Verbindung mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sah der Senat eine hinreichende Rechtsgrundlage, die im Zuge der Kontrollen erhobenen Daten zu veröffentlichen.
Geprüft wird,
- „ob die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden,
- ob sich die Lieferwege der Lebensmittel zurückverfolgen lassen,
- ob die Mitarbeiter geschult sind,
- ob die Hygienevorschriften eingehalten werden,
- ob und wie die betriebliche Eigenkontrolle funktioniert,
- ob Lebensmittel richtig gelagert und entsprechend gekühlt werden,
- wie ist der bauliche Zustand ist,
- ob vorschriftsgemäß gereinigt und desinfiziert wird,
- und nicht zuletzt, ob mögliche Schädlinge richtig bekämpft werden.“
Das Verwaltungsgericht Berlin stellte am 19. März 2014 fest, dass die Aufnahme von Lebensmittelbetrieben in eine öffentlich zugängliche Liste einer Rechtsgrundlage bedarf. Zwar könne das Land über festgestellte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben informieren, nicht aber über bloße behördliche Bewertungen. Ohne Bezug auf konkrete Erzeugnisse dürfte eine solche Verlautbarung auch aus dem in § 1 Abs. 1 VIG neu definierten Anwendungsbereich fallen. Das Verwaltungsgericht untersagte die Veröffentlichung von Minuspunkten, Noten, Farben und Smiley-Symbolen. Die Beschwerde des Landes gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben.