Das Verbraucherinformationsgesetz findet auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (kurz „LFGB“) sowie auf Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (kurz „ProdSG“) Anwendung (§ 1 VIG). Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 2 Abs. 1 LFGB). Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind (§ 2 Nr. 26 ProdSG). Als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden (§ 2 Nr. 26 ProdSG).
Alle Verbraucher sollen Anspruch auf Information über bestimmte Daten und Produkte erhalten, die den Behörden vorliegen. Die Behörden ihrerseits sollen das Recht haben, über bestimmte Sachverhalte aktiv zu informieren. Es soll künftig möglich sein, von den Behörden zu erfragen, welche Informationen über bestimmte Produkte vorliegen, beispielsweise zu deren Beschaffenheit oder Herstellungsbedingungen, ob sie Allergene enthalten, oder welche sonstigen Untersuchungsergebnisse darüber vorliegen. Behörden wiederum sollen in die Lage versetzt werden, Hinweise über Produkte weitergeben zu können, bei denen beispielsweise eine erhebliche Überschreitung von Grenzwerten festgestellt wurde oder bei denen es wissenschaftlich umstritten ist, ab welcher Konzentration ein bestimmtes Risiko besteht. Auch bei einem Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften und Vorfällen bei der Lebensmittelüberwachung soll den Behörden gestattet sein, die Namen der Unternehmen bekannt zu geben, was in Deutschland bisher nicht möglich war.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einer der ersten Gerichtsentscheidungen zum Verbraucherinformationsgesetz einige Klarstellungen getroffen: Der Informationsanspruch setzt nicht voraus, dass sich der Verstoß gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften auf die Gesundheit bezieht. Das Gesetz erstreckt sich außerdem auch auf Verstöße, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, deren Ahndung aber erst danach abgeschlossen wurde. Das Interesse des Verbrauchers an der Kenntnis des betroffenen Produkts und des Erzeugerbetriebs kann bei schwerwiegenden Verstößen die Gefahr möglicher Absatzeinbußen überwiegen. Strafrechtlich relevante Sachverhalte sind keine Geschäftsgeheimnisse.
Öffentliche Warnungen und Produktrückrufe werden bisher ohne Namensnennung im Rapid Alert System for Food and Feed der Europäischen Kommission veröffentlicht. Das neue Verbraucherinformationsgesetz sieht vor, dass Behörden zukünftig auch dann die Namen von Herstellern öffentlich bekanntgeben können, wenn das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, also beispielsweise die Gegenprobe in einem zweiten Labor noch nicht untersucht und bewertet wurde. Dadurch können Verbraucher einerseits schneller informiert werden, andererseits erhöht sich die Gefahr von Fehlinformationen. Beispiele für behördlich verschuldete Falschmeldungen waren in der Vergangenheit die bekannten Fälle „Birkel“ und „Coppenrath & Wiese“.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst nicht alle alltäglichen Erzeugnisse, sondern beschränkt sich auf Produkte, mit denen die Verbraucher unmittelbar in Kontakt kommen. Technische Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Altersvorsorge, Energieversorgung, Telekommunikation oder Verkehr werden nicht erfasst. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich in einem Positionspapier für eine Ausweitung des Gesetzes auf alle Produkte und Dienstleistungen ausgesprochen.