Cochenillerot A

Cochenillerot A ist ein roter, wasserlöslicher, synthetischer Azofarbstoff, der als Lebensmittelfarbstoff (E 124) Verwendung findet. Er ist ein Surrogat für echte Koschenille und besitzt strukturelle Ähnlichkeit mit Amaranth (E 123).

Herstellung

Cochenillerot A erhält man durch Diazotierung von 4-Aminonaphthalin-1-sulfonsäure und Azokupplung auf 7-Hydroxynaphthalin-1,3-disulfonsäure.

Eigenschaften

Cochenillerot ist ein leuchtend scharlachroter, lichtechter, hitze-, alkali- und säurebeständiger Azofarbstoff, welcher gut löslich in Wasser ist. Er ist stabil gegen Fruchtsäuren.

Unternehmen zum Lebensmittelzusatzstoffe

Im Bereich von Lebensmittelzusatzstoffe agieren zahlreiche Unternehmen, die mit ihren Produkten und Dienstleistungen Lösungen für dieses Thema anbieten. Die Firmenliste bietet einen umfassenden Überblick über die Akteure, die im Bereich Lebensmittelzusatzstoffe eine Schlüsselrolle spielen. Von etablierten Branchenführern bis hin zu aufstrebenden Start-ups, jedes Unternehmen trägt auf seine Weise zur Dynamik und Entwicklung von Lebensmittelzusatzstoffe bei.

Unternehmen Herkunft Typ
Embion Technologies
Embion Technologies
Lausanne, Schweiz Dienstleister
MicroHarvest
MicroHarvest
Hamburg, Deutschland Hersteller
Mach dich wach – s erste Koffein-Lutschpastillen
Mach dich wach – s erste Koffein-Lutschpastillen
Laudenbach, Deutschland Hersteller
Bloom Biorenewables
Bloom Biorenewables
Marly, Schweiz Hersteller
Actigenomics
Actigenomics
Epalinges, Schweiz Hersteller
Naturally Splendid Enterprises
Naturally Splendid Enterprises
Burnaby, Kanada Hersteller
Dr. Paul Lohmann
Dr. Paul Lohmann
Emmerthal, Deutschland Hersteller
DKSH
DKSH
Zürich, Schweiz Dienstleister
Wacker
Wacker
München, Deutschland Hersteller

Verwendung

Cochenillerot wird für spanische Chorizo-Wurst, Lachsersatz, Getränke, Brausen, Süßwaren, Fruchtgelees, in Konfitüren und Marmeladen (bis max. 100 mg/kg), in Käseüberzügen und als Farblack für Dragees verwendet. Auch künstliches Blut in Film- und Theaterproduktionen enthält diesen Farbstoff.

Weitere Produkte, in denen traditionell Cochenillerot enthalten war oder noch ist:

  • Trinkjoghurt Erdbeer
  • Bubble Teas
  • Schaumwaffeln
  • Fruchtgummis („Gummibärchen“)
  • „Englischer Früchtekuchen“ (Fassbender)
  • Chlorhexamed Mundspüllösung
  • Halstabletten
  • Seelachsschnitzel (Lachsersatz)
  • Medikamente wie ACE-Hemmer oder im Harnwegsantibiotikum Nitroxolin forte
  • Hautdesinfektionsmittel, nachgefärbt (wird häufig zur Desinfektion vor Operationen verwendet)
  • Cocktailkirschen
  • Götterspeise
  • Aperol

Cochenillerot A ist für Bio-Produkte verboten. Sie werden stattdessen z. B. mit Aroniasaftkonzentrat gefärbt.

Gesundheitliche Aspekte

Aufgrund der chemischen Struktur (Azofarbstoff) besteht der Verdacht auf Auslösung von Pseudoallergien, besonders bei Personen, die empfindlich auf ASS oder Benzoesäure/Natriumbenzoat (E 210 bzw. E 211) reagieren. Es wird vermutet, dass Cochenillerot an der Auslösung von ADHS, Neurodermitis und Asthma bronchiale beteiligt sein könnte.

News

In der Welt des Themas Lebensmittelzusatzstoffe gibt es ständig Neues zu entdecken. Aktuelle Entwicklungen und spannende Meldungen bieten tiefe Einblicke und erweitern das Verständnis für dieses dynamische Feld. Von bahnbrechenden Entdeckungen bis hin zu wichtigen Ereignissen – die Entwicklungen für das Thema Lebensmittelzusatzstoffe sind ein Spiegelbild des stetigen Wandels und der Innovation in diesem Bereich.

Rechtliche Situation

In der Europäischen Union ist Cochenillerot A ein für bestimmte Lebensmittel unter Bedingungen zugelassener Zusatzstoff. Unter Ausnahme von Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol müssen Lebensmittel, denen E124 zugesetzt ist, zusätzlich zu diesem Hinweis mit der Angabe „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit von Kindern beeinträchtigen“ gekennzeichnet sein.

In der Europäischen Union ist Cochenillerot A nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für bestimmte Lebensmittel wie feine Backwaren, Süßwaren oder Speiseeis (je bis zu 50 mg/kg), kandierte Früchte (bis 200 mg/kg), Lachsersatz (bis 500 mg/kg) oder viele Getränke, für Suppen oder Analogfleisch zugelassen, nicht aber für Wurst – außer für Chorizo, Salchichon, Sobrasada und essbare Wursthüllen. Daher ist das unzulässige, also verbotene Röten von Fleisch oder Fleischerzeugnissen wie Wurst mit E 124 insbesondere zur Vortäuschung höherer Frische ebenso wie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse (ohne ausreichende Kennzeichnung) hier eine Straftat.

In der Schweiz ist die Verwendbarkeit als Farbstoff für Lebensmittel in der Zusatzstoffverordnung (ZuV) bis hin zur Bezifferung der Kategorien weitgehend ebenso wie in der EU geregelt. Wie etwa bei kandierten Früchten (bis 10 mg/kg) oder Lachsersatz (bis 200 mg/kg) sind die zulässigen Höchstmengen jedoch teils strenger.

In den USA ist der Einsatz in Lebensmitteln nicht zugelassen.

Zum 1. Juni 2013 wurde die erlaubte Tagesdosis von bisher maximal 4 mg/kg Körpergewicht auf 0,7 mg/kg Körpergewicht gesenkt.

Whitepaper

Im Bereich von Lebensmittelzusatzstoffe bieten White Papers und Fachartikel weitergehende Einblicke und fundiertes Wissen. Diese Sammlung von Fachwissen bietet Ressourcen für alle, die sich eingehend mit den Facetten und Nuancen des Themas Lebensmittelzusatzstoffe beschäftigen möchten. Diese Auswahl an Veröffentlichungen deckt ein breites Spektrum ab – von theoretischen Überlegungen bis hin zu praktischen Anwendungen und Fallstudien - und umfasst Arbeiten von Experten, die Licht auf die komplexen Aspekte von Lebensmittelzusatzstoffe werfen.

Strukturformel
Struktur von Cochenillerot
Allgemeines
Name Cochenillerot A
Andere Namen
  • Trinatrium-7-hydroxy-8-[(E)-(4-sulfonato-1-naphthyl)diazenyl]-1,3-naphthalin­disulfonat (IUPAC)
  • C.I. Acid Red 18
  • C.I. Food Red 7
  • C.I. 16255
  • E 124
  • Ponceau 4R
  • ACID RED 18 (INCI)
Summenformel C20H11N2Na3O10S3
Kurzbeschreibung

leuchtend scharlachroter, lichtechter, hitze-, alkali- und säurebeständiger Azofarbstoff

Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 2611-82-7
EG-Nummer 220-036-2
ECHA-InfoCard 100.018.216
PubChem 17466
ChemSpider 11232342
Wikidata Q384709
Eigenschaften
Molare Masse 604,48 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Löslichkeit
  • gut in Wasser (>120 g·l−1)
  • schlecht in Ethanol
  • nahezu unlöslich in pflanzlichen Ölen
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung
keine GHS-Piktogramme

H- und P-Sätze H: keine H-Sätze
P: keine P-Sätze
Toxikologische Daten
  • >8000 mg·kg−1 (LD50, Ratte, oral)
  • 600 mg·kg−1 (LD50, Ratte, i.p.)
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.