Strafnorm zur Kennzeichnung von Rindfleisch verfassungswidrig
Unzureichende Kennzeichnung von frischem Rindfleisch ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bis auf weiteres nicht strafbar. Die Karlsruher Richter erklärten in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung eine bislang gültige Strafvorschrift für nichtig. Die Norm sei zu unbestimmt, weil sie es dem zuständigen Bundesministerium überlasse, festzulegen, welches Verhalten genau strafbar ist. Aus Gründen der Gewaltenteilung dürfe ein Ministerium Gesetze aber nur konkretisieren. (Az. 2 BvL 1/15)
Die strengen Regeln zur Kennzeichnung von rohem Rindfleisch waren nach der BSE-Krise EU-weit eingeführt worden. Deutschland legte dafür eine Verordnung fest, wonach etwa angegeben werden muss, wo das Rind geboren, gemästet und geschlachtet worden ist. Ein Berliner Dönerhersteller, der sich nicht daran gehalten und mehrere Kilogramm frischen Rindfleischs nicht oder nur unzureichend etikettiert hatte, wurde zu einer Geldstrafe von 25 000 Euro verurteilt. Das Berufungsgericht hatte daran allerdings verfassungsrechtliche Zweifel und legte die Sache den Karlsruher Richtern vor.
Anders als erwartet nahmen die den Fall nicht zum Anlass, sich dazu zu äußern, ob das Strafrecht für solche Verstöße überhaupt das adäquate Mittel ist. Im Rahmen einer Anhörung von Verbänden hatten sie die Frage aufgeworfen, ob ein Bußgeld nicht ausreichen müsse. Zumal das Gesetz sogar soweit geht, eine Freiheitsstrafe anzudrohen./cko/DP/stb (dpa)
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