Lebensmittelkennzeichnung: Flickschusterei aus Berlin

01.12.2014 - Deutschland

Der Geltungsbeginn der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) steht vor der Tür. Bei deren nationalen Durchführungsbestimmungen übt sich der deutsche Verordnungsgeber derweil in Flickschusterei und präsentiert den Rechtsunterworfenen erst einmal ein neues Wortungetüm namens „Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung“.

Eigentlich wollte man in Berlin mit einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die LMIV zum Rundumschlag ausholen, einer Artikel-Verordnung, die ihrerseits insbesondere eine „Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EU-Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV)“ vorsieht, um die erforderlichen Anpassungen des nationalen Rechts an die LMIV vorzunehmen. Neben der Kennzeichnung loser Ware betrifft dies vor allem die Sanktionsvorschriften bei Verstößen gegen das neue Lebensmittelkennzeichnungsrecht.

Nachdem sich die Verabschiedung dieses auf den letzten Drücker vorgelegen Verordnungs-Pakets nicht ganz überraschend verzögerte, hat sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, die dringendste Lücke, nämlich die Allergenkennzeichnung loser Ware, mit einer Übergangslösung zu schließen und hat präsentierte Mitte November 2014 den Entwurf einer dieser Aufgabe gewidmeten „Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung“ – VorlLMIEV“.

In der Sache selbst werden im vorliegenden Entwurf der VorlLMIEV die Anforderungen an die mündliche Information über Allergene gegenüber den ursprünglichen Planungen verschärft und der bürokratische Aufwand damit weiter erhöht. Ob und wann die VorlLMIEV in dieser Form in Kraft tritt, bleibt abzuwarten. An Überraschungen bei der Anpassung des deutschen Rechts an die LMIV ist man inzwischen ja schon gewohnt.

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