Bekömmliches Bier? Unbekömmliche Health-Claims-Verordnung?
Die Lebensmittelindustrie muss sich bereits seit Jahren mit der Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – neudeutsch kurz: Health-Claims-Verordnung – herumschlagen. Ins Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit dringt dieses bürokratische Monstrum nur selten. Da muss es schon, wie aktuell im vom LG Ravensburg zu entscheidenden Fall, dem „Grundnahrungsmittel“ Bier an den Kragen gehen, um ein allgemeines Lamento nach dem Motto „Die Spinnen, die EU-Bürokraten“ auszulösen. Grund zum Aufschrei würde die Claims-Verordnung allerdings eher aus ganz anderen Gründen liefern, die weniger plakativ, aber – letztlich auch zu Lasten der Verbraucher – wesentlich schwerwiegender sind als Diskussionen über die Bekömmlichkeit des Bieres.
Ob diesbezüglich schon das letzte Prost gesprochen ist, wird man allerdings abwarten müssen. Die verbreitete Botschaft, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe die Aussage „bekömmlich“ für Wein in der Vergangenheit bereits verboten, ist nur die halbe Wahrheit. Der EuGH hatte nämlich nur über die Zulässigkeit des Claims „bekömmlich“ in Kombination mit einem Hinweis auf eine „sanfte Säure“ befunden. Ob auch die isolierte Angabe „bekömmlich“ für alkoholische Getränke verboten ist, haben die Luxemburger Richter gerade nicht entschieden. Die Mehrzahl der bislang mit dieser Frage befassten deutschen Gerichte – insbesondere der Bundesgerichtshof – hat dies bislang gerade verneint. Die Entscheidung des LG Ravensburg darf man vor diesem Hintergrund nur als vorläufig betrachten. Noch besteht also Hoffnung, nicht nur für Biertrinker, dass es auch weiterhin heißen darf:
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