Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) trat am 1. Juli 2007 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft. Sie ist als Verordnung seitdem von allen Gerichten und Behörden in der EU als unmittelbar geltendes Recht zu beachten.
Der Zweck der Health-Claims-Verordnung liegt insbesondere im Gesundheitsschutz. Eine Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben ist nach der Verordnung prinzipiell nur zulässig, wenn die Angaben von der Europäischen Union in einem – von der HCVO – vorgegebenen Verfahren wissenschaftlich anerkannt wurden. Für die wissenschaftliche Anerkennung ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zuständig. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter gesundheits- oder nährwertbezogener Angaben trifft die Europäische Kommission.
Für Lebensmittel darf nach der HCVO – von Übergangsbestimmungen und Ausnahmeregelungen abgesehen – nur mit gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben geworben werden, die ausdrücklich genehmigt wurden. Gesundheits- und nährwertbezogene Angaben über Lebensmittel unterliegen somit einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Darüber hinaus stellt die HCVO noch weitere zusätzliche Anforderungen an die Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogene Angaben, die im Einzelfall berücksichtigt werden müssen.