Geldbußenentscheidung gegen NÖM
Das Kartellgericht hat am 26.11.2014 (zu 29 Kt 60/14) eine Geldbuße in der Höhe von EUR 583.200,-- gegen die NÖM AG wegen vertikalen Abstimmungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel und in sehr geringem Ausmaß auch mit dem Lebensmittelgroßhandel, verhängt. Die Entscheidung ist rechtskräftig und entspricht dem Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB).
Dem kartellgerichtlichen Verfahren ging eine Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles voraus. Die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betrafen die Einflussnahme auf Endverkaufspreise bestimmter Molkereiprodukte im Zeitraum zwischen 2007 bis 2012. Im Rahmen dieser vertikalen Preisabstimmungsmaßnahmen wurden zwischen der NÖM und dem Lebensmittelhandel die Kurantpreise und insbesondere die Aktionspreise des Lebensmittelhandels abgestimmt.
Die Parteien haben auf ein Rechtsmittel verzichtet. Die Entscheidung des Kartellgerichtes ist daher rechtskräftig.
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