Die wichtigsten Änderungen bei Lebensmittel-Packungen

08.12.2014 - Deutschland

Für Lebensmittel gelten vom 13. Dezember an neue Vorschriften bei der Kennzeichnung - die wichtigsten im Überblick: 

SCHRIFTGRÖßE: Bei Pflichtangaben wie den Zutaten müssen die gedruckten Buchstaben mindestens 1,2 Millimeter groß sein, bei kleineren Packungen mindestens 0,9 Millimeter groß. 

ALLERGIE-KENNZEICHNUNG: Die 14 wichtigsten allergieauslösenden Stoffe müssen in der Zutatenliste hervorgehoben werden - etwa fettgedruckt. Bei loser Ware wie beim Bäcker können Kunden auch mündlich informiert werden. Eine schriftliche Dokumentation muss aber verfügbar sein. 

LEBENSMITTEL-IMITATE: Wenn ein Ersatzstoff verwendet wird, muss er direkt neben dem Produktnamen genannt werden - zum Beispiel wenn Pflanzenfett statt Käse als Pizzabelag dient. 

PFLANZLICHE ÖLE: Bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten muss der Ursprung genannt werden - also nicht nur «Pflanzenfett», sondern «Pflanzenfett (Kokos)». 

FLEISCH UND FISCH I: Wenn ein Fleischprodukt etwa mit Enzymen aus kleinen Teilen zusammengeklebt wurde, muss aufs Etikett «aus Fleischstücken zusammengefügt». Das gilt auch für Fischprodukte. 

FLEISCH UND FISCH II: Falls Fleisch oder Fisch mit so viel Wasser aufgespritzt wurde, dass es mehr als fünf Prozent des Gewichts ausmacht, muss dies auf der Packung vermerkt sein. Das gilt nur für Fleisch- oder Fischstücke, die aussehen, als ob sie ein Teil eines Tierkörpers sind - also nicht für Wurst, Pastete oder Fischklöße. 

TIEFKÜHLKOST: Bei Fisch und Fleisch muss in einem Aufdruck «eingefroren am...» das Datum genannt werden. 

NANO: Produkte können zugesetzte winzige Nanopartikel enthalten, etwa um Stoffe besser löslich zu machen. Dann muss künftig hinter dem Inhaltsstoff das Wort «Nano» aufgedruckt werden. 

INTERNET: Bei online angebotenen verpackten Lebensmitteln müssen alle Pflichtangaben wie Zutaten, Allergieauslöser und Füllmenge vor dem Kauf-Klick einsehbar sein - das Mindesthaltbarkeitsdatum ausgenommen.  (dpa)

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