Getränke-Begriff & Mehr – BGH ruft EuGH wegen Auslegung der Health-Claims-Verordnung an

13.03.2015 - Deutschland

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 12.03.2015 (I ZR 29/13) mehrere Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, HCVO) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Klärungsbedarf sieht der BGH gleich in mehrfacher Hinsicht.

Zum einen geht es um die Auslegung des Begriffs „alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 HCVO. Hier möchte der BGH geklärt wissen, ob von dieser Begriffsbestimmung Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray über Apotheken vertriebene, als Spirituosen bezeichnete Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent erfasst werden. Im konkreten Fall geht es um Bach-Blüten-Präparate.

Des weiteren haben die Karlsruher Richter dem EuGH die Frage vorgelegt, ob auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen müssen. Es geht also um die Frage, ob auch für unspezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der „Vitalpilze“-Doktrin des BGH Wirksamkeitsbelege vorgelegt werden müssen. Diese Frage hatte der BGH erst kürzlich in seiner „Monsterbacke II“-Entscheidung (Urteil vom 12.02.2015, I ZR 36/11) noch ausdrücklich offen gelassen.

SCHLIESSLICH WIRD DER EUGH ZU ENTSCHEIDEN HABEN, OB DIE ÜBERGANGSFRIST DER HCVO FÜR MARKEN AUCH DANN GILT, WENN DAS BETREFFENDE PRODUKT UNTER SEINEM MARKENNAMEN VOR DEM MASSGEBLICHEN STICHTAG 1. JANUAR 2005 NICHT ALS LEBENSMITTEL, SONDERN ALS ARZNEIMITTEL VERMARKTET WURD

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