Urteil: Mitarbeiter müssen nicht Reinigung von Hygienekleidung zahlen
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Bei gesetzlich vorgeschriebener Hygienekleidung in Lebensmittelbetrieben müssen Arbeitgeber auch die Kosten für die Reinigung übernehmen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (9 AZR 181/15). Damit war ein Mitarbeiter eines niedersächsischen Schlachthofes jetzt auch in der dritten Instanz mit seiner Klage erfolgreich.
In der Lebensmittelverarbeitung hätten die Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihre Beschäftigten saubere und geeignete Arbeitskleidung tragen, erklärten die obersten Arbeitsrichter. Damit gehöre ebenso die Kostenübernahme für die Reinigung dieser Kleidung zu den Pflichten der Arbeitgeber. Die Entscheidung dürfte für zahlreiche Mitarbeiter in der Lebensmittelbranche von Interesse sein.
Dass Arbeitgeber die Kosten für Sicherheitskleidung zu tragen haben, ist allgemein anerkannt. Auch der beklagte Schlachthof ist nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter mit entsprechender weißer Hygienekleidung auszustatten.
Für die Reinigung behielt das Unternehmen allerdings monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn des Klägers ein. Zu Unrecht, wie jetzt die Erfurter Richter befanden.
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