Probiotik ® + Praebiotik ® ist eine gesundheitsbezogene Angabe

21.10.2014 - Deutschland

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Bezeichnung „ Praebiotik ® + Probiotik ® “ eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung ist. Zudem untersagte er die Werbung mit der Aussage “Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora”.

Konkurrenz geht gegen die Bezeichnungen Probiotik ® und Praebiotik ® des Babynahrungsherstellers Hipp vor
In dem zu entscheidenden Fall bot der Babynahrungshersteller Hipp Lebensmittel mit den Bezeichnungen „Praebiotik® + Probiotik®“ auf dem Markt an. Auf den entsprechenden Verpackungen waren darüber hinaus die Aussagen „Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik ® zur Unterstützung der einer gesunden Darmflora“ angegeben. Die Klägerin, eine Mitkonkurrentin, sah in der Angabe „Praebiotik® + Probiotik®“ einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (im folgenden HCVO). Zudem begehrt sie, dass die Angaben “Praebiotik ® + Probiotik ® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik ® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora” untersagt wird.
Zuvor hatte das Oberlandesgericht Frankfurt unter anderem die Aussage „Praebiotik ® + Probiotik ®“ nicht als eine gesundheitsbezogene Angabe eingestuft, da seiner Auffassung nach dies lediglich Verweise auf Inhaltsstoffe in der Babynahrung seien. Auch die andere Bezeichnung könne Hipp aufgrund von Übergangsvorschriften noch weiter verwenden. Der Bundesgerichtshof bewertete nun den Fall allerdings anders.

„Praebiotik® + Probiotik®“ erfüllt Tatbestand der gesundheitsbezogenen Angabe aus der HCVO
Die BGH-Richter stellten zunächst fest, die Bezeichnung „Praebiotik ® + Probiotik ®“ sei eine gesundheitsbezogene Angabe. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO) liegt eine gesundheitsbezogene Angabe vor, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der dazugehörigen vorangegangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BGH, so die Richter, liege eine gesundheitsbezogene Angabe auch dann vor, wenn nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauches, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, ein Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten suggeriert wird. Verbraucher könnten in diesem Fall die Angabe so verstehen, dass das Produkt die natürlichen Darmfunktionen und die Abwehrfunktionen stimuliert. Somit liege hier eine gesundheitsbezogene Angabe vor.

Bezüglich dieser Aussage hat nun der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen. Dabei ist zu klären, ob der beklage Hipp-Konzern diese Bezeichnung bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung seiner Lebensmittel verwendet hat. Wenn dies der Fall sein sollte, so könne sich der Babynahrungshersteller auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 HCVO berufen. Danach dürfen nämlich Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die der HCVO nicht entsprechen, bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

Übergangsvorschriften für die Weiterverwendung bei der anderen Angabe nicht einschlägig
Die Werbung mit „Praebiotik ® + Probiotik ® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik ® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“untersagte der BGH. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe zwar zutreffend angenommen, die Aussage „Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ sei eine gesundheitsbezogene Angabe. Anders aber als das Oberlandesgericht entschieden hat, dürfe jedoch diese Angabe nicht weiter verwendet werden. Die Voraussetzungen, die eine weitere Verwendung erlauben würden, liegen nach Ansicht des BGH nicht vor. Nach Art. 28 Abs. 6 b HCVO können unter Umständen gesundheitsbezogene Angaben weiter verwendet werden, wenn bis zum 19. Januar 2008 ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Hipp habe zwar bis zu diesem Datum für einen Inhaltsstoff (“Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora”) einen solchen rechtzeitig gestellt, jedoch aber nicht konkret zu den streitgegenständlichen Bezeichnungen. Deshalb dürfe ab sofort die Aussage nicht verwendet werden.

Autor: Rechtsanwalt Martin Bauer

Weitere News aus dem Ressort Wirtschaft & Finanzen

Meistgelesene News

Weitere News von unseren anderen Portalen

Fleisch aus dem Labor