Handlungsempfehlung zu Lieferungen von Produkten mit veränderter Deklaration als Folge der LMIV
Experten des Handels und der Industrie haben gemeinsam mit GS1 Germany eine Empfehlung entwickelt, um den kontinuierlichen Warenfluss sowie die Warenversorgung für den Verbraucher ab dem 13. Dezember 2014 sicherzustellen. Herausforderung: erhöhte Informationspflichten durch die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung 1169/2011 (LMIV).
Was passiert in der Übergangszeit, in der ein Lebensmittel bei veränderter Deklaration mit einer neuen Artikelnummer (GTIN) ausgezeichnet wird, es aber noch Lagerbestand mit Produkten der Vorgänger-GTIN bei der Industrie gibt? Wird dann dieser Bestand ausgeliefert, obwohl der Handel bereits Produkte mit neuer GTIN geordert hat? Oder aber anders herum: Erhält der Händler Produkte mit neuer GTIN, obwohl er noch mit alter GTIN bestellt hat, weil der Lagerbestand mit vorangegangener GTIN erschöpft ist? Beide Fälle können eintreten, obwohl die jeweiligen Stammdaten mindestens acht Wochen vor Lieferfähigkeit des Produktes mit veränderter Deklaration und damit neuer GTIN im Stammdatenpool eingepflegt sein sollten.

GS1 Germany
Um dieser erhöhten Komplexität branchenweit begegnen zu können, hat das GS1 Advisory Board FMCG nun kurz vor Inkrafttreten der EU-Verordnung 1169/2011 eine Handlungsempfehlung verabschiedet. Das Gremium ist besetzt mit den Unternehmen dm drogerie-markt, Douglas, Dr. Oetker, Edeka, Henkel, Lekkerland, Markant, Metro, Nestle, Rewe, Transgourmet und Unilever. Die Empfehlung ist grundsätzlich verabschiedet, wobei es seitens Edeka nicht im vollen Umfang unterstützt wird. Das betrifft insbesondere die Punkte, dass ausschließlich durch LMIV-verursachte GTIN-Wechsel keine Umlistung des Produktes darstellen sowie die grundsätzliche Händlerakzeptanz der Lieferung von Produkten mit jeweils anders bestellter GTIN. Hier kann es innerhalb der Geschäftsbeziehungen gleichermaßen zu bilateralen Absprachen kommen.
Diese Vorgehensweise stellt in sich auch keinen Widerspruch dar, da die Empfehlung keine Änderung an etablierten Verfahrensweisen zwischen Industrie und Handel beinhaltet und auch mögliche bilaterale Regelungen nicht einschränkt. Als „Best Practice“ soll sie Herstellern und Händlern helfen, einen kontinuierlichen Warenfluss sowie Warenverfügbarkeit für den Verbraucher zu gewährleisten.
Die Empfehlung steht allen interessierten Unternehmen zum Download auf der Webseitehttp://www.lmiv-services.de/downloads/ zur Verfügung. Sie ist als Hilfestellung für alle Unternehmen zu verstehen, um das Thema Produktänderungen auf Basis der LMIV sowie allen anderen Produktänderungen, zum Beispiel Relaunches, bestmöglich umzusetzen.
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