Erfolg für das Bäckerhandwerk: EuG rettet Schlesischen Streuselkuchen

12.10.2015 - Deutschland

Schlesischer Streuselkuchen darf von deutschen Bäckern weiter hergestellt und verkauft werden. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden.

Im Juli 2011 hatte die Europäische Kommission auf Antrag Polens die Bezeichnung „Kolocz slaski/Kolacz slaski“ in das Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen. Die polnischen Begriffe, die im EU-Amtsblatt mehrfach mit „Schlesischer Streuselkuchen“ wiedergegeben wurden, wurden als geschützte geografische Angabe für die Woiwodschaft Oppeln und Teile der Woiwodschaft Schlesien eingetragen. Daher mussten die Handwerksbäcker im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befürchten, dass die Eintragung dazu führt, dass die Herstellung, die Bezeichnung und der Verkauf von „Schlesischem Streuselkuchen“ als rechtlich unzulässig bewertet wird. Um seine Mitgliedsbetriebe vor wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen zu schützen, reichte der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. daher Klage beim EuG in Luxemburg ein. Mit Erfolg: Das EuG entschied am 07.10.2015, dass die Erwähnung der Bezeichnung „Schlesischer Streuselkuchen“ in der deutschen Fassung des EU-Amtsblatts ein redaktioneller Fehler gewesen sei. Folglich werden „Schlesische Streuselkuchen“ nicht von der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ erfasst - die Eintragung kann deutschen Bäckern, die „Schlesische Streuselkuchen“ herstellen und vermarkten, nicht entgegengehalten werden. Zitat: „Wie sich (…) ergibt, führt die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ nicht dazu, dass es deutschen Bäckern unmöglich gemacht würde, „Schlesische Streuselkuchen“ in ganz Deutschland herzustellen und zu vermarkten, da diese Produkte nicht von der in Rede stehenden Eintragung erfasst werden.“ (EuG, Urteil vom 07.10.2015 in der Rechtssache T-49/14, Rn.53, 56, 57, 78, 79, 89).

„Wir freuen uns, dass das EuG klargestellt hat, dass deutsche Bäcker weiter Schlesischen Streuselkuchen herstellen und verkaufen dürfen. Das ist ein Erfolg für das Bäckerhandwerk“ freut sich Michael Wippler, neuer Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. „Unsere Klage richtete sich nicht gegen die polnischen Handwerksbäcker, zu denen wir sehr freundschaftliche Beziehungen unterhalten. Unser Ziel war lediglich Rechtssicherheit für unsere Mitgliedsbetriebe, die durch das Urteil nun hergestellt wurde“, so Wippler.

„Die Erfolgsaussichten von wettbewerbsrechtlichen Schritten gegen die Herstellung und den Verkauf von Schlesischem Streuselkuchen durch Bäcker im Bundesgebiet gehen nach dieser EuG-Entscheidung gegen Null“, ergänzt Rechtsanwalt Dr. Friedemann Berg, Geschäftsführer und Justitiar beim Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.: „Das EuG hat mit seiner Entscheidung eine win-win-Situation geschaffen: Die Eintragung der „Bezeichnung „Kolocz slaski/Kolacz slaski“ bleibt bestehen, die deutschen Bäcker dürfen aber weiter „Schlesischen Streuselkuchen“ herstellen und verkaufen.“

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