BGH-Urteil zur probiotischen Baby-Milch: Hipp unterliegt Milupa
«Probiotik» klingt gesund. Dass Hipp auf Baby-Milch-Verpackungen damit wirbt, ärgert die Konkurrenz. Zumindest in der Art, wie derBaby-Nahrungshersteller es darstellte, war es nicht ok, so der BGH.
Der Babynahrungshersteller Milupa hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen seinen Konkurrenten Hipp einen Sieg errungen. «Praebiotik» und «Probiotik» dürfen nach einem Urteil vom Mittwoch zumindest nicht dann auf Produkten stehen, wenn damit zugleich auf den Nutzen für den Darm hingewiesen wird.
Bis zu einer Gerichtsentscheidung vor zwei Jahren hatte Hipp folgende Formulierung auf dem Milchpulver: «Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora». In der Form ist es nun höchstrichterlich verboten.
Die Firma Hipp geht nach dem Urteil davon aus, dass sie die beiden Begriffe weiter auf Milchnahrungen verwenden darf - zumindest bis zur erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt. Kläger Milupa sieht sich hingegen bestätigt: «Hier wurde in einer Art Werbung betrieben, die rechtlich nicht zulässig ist», sagte ein Sprecher.
Milupa oder andere Hersteller von Babynahrung dürfen «Praebiotik + Probiotik» für ihre Produkte nicht selbst benutzen. Hipp hat die Begriffe seit 1999 als Marke geschützt.
Das zum Danone-Konzern gehörende Unternehmen Milupa sieht in den Angaben einen Verstoß gegen das Europarecht. Wenn es um die Gesundheit von Kindern gehe, gelten strenge Maßstäbe, hatte die Milupa-Anwältin bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH argumentiert. «Praebiotik + Probiotik» würden dem Verbraucher suggerieren, dass die Nahrung gut für die Gesundheit der Kinder sei. Um so was zu behaupten, sind aus Sicht von Milupa wissenschaftliche Nachweise nötig.
Nach der Entscheidung des I. BGH-Zivilsenats handelt es sich bei den Begriffen um «eine gesundheitsbezogene Angabe». Der Durchschnittsverbraucher verstehe sie so, dass damit die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte stimuliert würden. Im neuen Berufungsverfahren in Frankfurt müsse nun die Frage geklärt werden, ob «Praebiotik® + Probiotik®» noch von einer Übergangsvorschrift der Health-Claim-Verordnung gedeckt sei. - (dpa) -
Meistgelesene News
Themen
Organisationen
Weitere News aus dem Ressort Forschung & Entwicklung

Holen Sie sich die Lebensmittel- und Getränke-Branche in Ihren Posteingang
Mit dem Absenden des Formulars willigen Sie ein, dass Ihnen die LUMITOS AG den oder die oben ausgewählten Newsletter per E-Mail zusendet. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch die LUMITOS AG erfolgt auf Basis unserer Datenschutzerklärung. LUMITOS darf Sie zum Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung per E-Mail kontaktieren. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber der LUMITOS AG, Ernst-Augustin-Str. 2, 12489 Berlin oder per E-Mail unter widerruf@lumitos.com mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Zudem ist in jeder E-Mail ein Link zur Abbestellung des entsprechenden Newsletters enthalten.
Meistgelesene News
Weitere News von unseren anderen Portalen
Zuletzt betrachtete Inhalte

Balis GmbH - Munich, Deutschland
Michel Burla verlässt die HOCHDORF-Gruppe

Reinigung 4.0 – Innovative Lösungen für die Getränkeindustrie

Stäubli International AG - Pfäffikon ZH, Schweiz
Beviale Moscow 2015: großes Interesse im Markt

John Galvin soll zum neuen Geschäftsführer Sales & Marketing bestellt werden

Moline Machinery LLC - Duluth, USA

Alkoholkonsum mit Maß und Ziel: Brau Union Österreich setzt sich für verantwortungsvollen Genuss ein - Soziale Verantwortung wird mit vielfältigen Initiativen und breitem Angebot von alkoholfreien Alternativen gelebt

Die Migros ruft «Anna's Best» Pastasalat Caprese zurück

Lebensmittel online kaufen: Wenn Frisches schlecht ist

Milchschokolade: Die teuerste ist die schlechteste
