Alkoholfreies Bier darf nicht als „vitalisierend“ beworben werden
Das OLG Hamm untersagte in seiner Entscheidung einer Brauerei, sein alkoholfreies Bier mit der Angabe „vitalisierend“ zu bewerben. Es sieht darin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO).
Wettbewerbsverein mahnt Brauerei wegen Verstoß gegen die HCVO ab
„Vitalisierend“, „erfrischend“ und „ isotonisch“ – so umwarb eine Brauerei auf den entsprechenden Verpackungen und Rücketiketten sein alkoholfreies Bier. Ein Wettbewerbsverein sah in der Angabe „vitalisierend“ eine unzulässige Angabe und mahnte deswegen die Brauerei ab. Der Verein vertrat die Ansicht, dass die Werbung für das alkoholfreie Bier mit dem Begriff „vitalisierend“ eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne derHealth-Claims-Verordnung (HCVO)darstelle. Sie verstoße gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO. Dieser Vorschrift nach sind nämlich Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sogenannte Kopplungsgebot).
Nachdem die Brauerei die Abmahnung zurückwies, musste zunächst das Landgericht Arnsberg darüber urteilen. Es lehnte die Klage des Wettbewerbvereins ab. Das Oberlandesgericht Hamm hingegen, welches nun im Wege der Berufung darüber zu befinden hatte, gab allerdings dem klagenden Verein Recht und entschied, dass das alkoholfreie Bier nicht mit der Angabe „vitalisierend“ beworben werden dürfe.
„Vitalisierend“ ist auch für alkoholfreies Bier eine gesundheitsbezogene Angabe
Zunächst stellten die OLG-Richter fest, dass die Angabe „vitalisierend“ im Rahmen der bestehenden Produktkennzeichnung gesundheits bezogen ist. Dafür spreche der Wortsinn dieses Ausdrucks. Die Produktkennzeichnungen erwecken den Eindruck, dass mit der Angabe „vitalisierend“ eine Verbesserung des Gesundheitszustands durch den Konsum des alkoholfreien Getränks suggeriert wird.
Die Richter verkannten dabei nicht, dass die Bezeichnung „vitalisierend“ durchaus mit dem Werbeträger in Verbindung gebracht werde, bei dem es sich um den bekannten Boxer Vitali Klitschko handelt. Das aber ändere nichts daran, dass zumindest mit dem Ausdruck „vitalisierend“ auch die Eigenschaft des alkoholfreien Biers betont werde, zumal diese Bezeichnung im engen räumlichen Zusammenhang mit den Angaben „erfrischend“ und „isotonisch“ steht. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe durch die Angabe „vitalisierend“ eine Steigerung bzw. Unterstützung des körperlichen Wohlbefindens im gesundheitlichen Sinne. Somit liege eine gesundheitsbezogene Angebe vor.
Gesundheitsbezogene Angabe nicht erlaubt
Zudem, so die Richter weiter, sei diese gesundheitsbezogene Angabe eine unspezifische im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO. Solche Bezeichnungen seien aber nur erlaubt, wenn zusätzliche Angaben nach Maßgabe der Art. 13 und 14 HCVO gemacht werden (Kopplungsgebot). Da bei dieser Werbung solche zusätzlichen Angaben nicht vorhanden waren, sei die Werbung als unzulässig einzustufen.
Autor: Rechtsanwalt Martin Bauer
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