OLG Celle: Werbeaussagen für Almased teilweise unzulässig

22.01.2016 - Deutschland

Nach der sogenannten Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, HCVO) sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht ausdrücklich zugelassen sind. Beim Oberlandesgericht Celle standen nun Werbeangaben für das Abnehmprodukt Almased auf dem Prüfstand der HCVO.

Verbraucherzentrale Sachsen geht gegen Werbeanpreisungen bei Almased vor

Der Vertreiber des Produkts „Almased Vitalkost“ warb unter anderem mit Aussagen wie Reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel und Aktiviert den Stoffwechsel

Darüber hinaus wurde unter anderem in Erfahrungsberichten Vielversprechendes wie „Endlich ohne Insulin“ und „Besonders positiv: Meine Blutzuckerwerte liegen wieder im Bereich derer von normalen Menschen“ geschildert. Auch wurde eine erzielbare Gewichtsreduzierung prophezeit. Gegen diese und weitere Aussagen ging die Verbraucherzentrale Sachsen gerichtlich vor, weil sie darin einen Verstoß gegen die Heath-Claims-Verordnung sah.

OLG Celle sieht Verstoß bei Almased gegen HCVO

Sowohl das Landgericht Lüneburg als auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle als Berufungsgericht beurteilten dies genauso. Die Aussage Endlich ohne Insulin und (…) Meine Blutzuckerwerte liegen wieder im Bereich derer von normalen Menschen

seien unzulässig. Es handele sich dabei unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO. Die Aussagen seien insbesondere nicht von dem zugelassenen Claim für Fructose gedeckt. Danach darf mit der Aussage geworben werden: „Der Verzehr von Lebensmitteln, die Fructose enthalten, führt zu einem geringeren Glucoseanstieg im Blut im Vergleich zu Lebensmitteln, die Sucrose oder Glucose enthalten“. Der Lebensmittelunternehmer berief sich darauf, dass sein Produkt 25 % Bienenhonig enthält, der seinerseits einen Fructosegehalt von 48 % aufweist. Damit seien die Claims zulässig. Dieser Argumentation folgten allerdings die Richter nicht. Der Verbraucher werde nämlich die Werbeaussage dahingehend verstehen, dass durch den normalen Verzehr des Produkts mit dem entsprechenden Fructosegehalt der Blutzuckerspiegel im Normalbereich gehalten wird, mithin ein Zustand mit Krankheitswert geheilt werden könne. Dies sei gerade nicht durch den zugelassenen Claim gedeckt.

Nichts anderes gelte im Ergebnis für die Anpreisungen, dass nachweislich der Blutzuckerspiegel reguliert und durch das Produkt der Stoffwechsel aktiviert werde. Auch sie stellen nach Auffassung des Gerichts einen Verstoß gegen die HCVO dar. Diese Werbeaussagen seien schon deshalb nicht durch dies zugelassenen Claims für Fructose und Zink gedeckt, weil sie sich nicht auf die Inhaltsstoffe Fructose und Zink beziehen, sondern auf das Lebensmittel als solches. Letzteres sei aber nach der HCVO unzulässig, so das OLG Celle, das sich damit einer keineswegs unumstrittenen Auffassung anderer Gerichte anschloss.

Schließlich seien auch Aussagen, wie „A. greift gleich mehrfach unterstützend in die Rheuma-Therapie ein (…)“ und „(…) bioaktive Peptide. Genau diese aktivieren die Fettverbrennung und hemmen die Fettspeicherung“ nicht mit der HCVO vereinbar.

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