Finanzierung des Deutschen Weinfonds ist verfassungskonform
Bundesverfassungsgericht bestätigt bisherige Praxis
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute eine Verfassungsbeschwerden gegen Abgaben, die Winzer und Kellereien zur Finanzierung des Deutschen Weinfonds leisten, sowie gegen eine landesrechtliche Abgabe zur Förderung des rheinland-pfälzischen Weines zurückgewiesen. Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass die betreffenden Regelungen den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck genügen. Nach Auffassung des Gerichts ist eine zentrale Absatzförderung im Bereich der Weinwirtschaft aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesem Sektor unverändert gerechtfertigt. Außerdem sei die Erfüllung der Aufgabe, die Qualität und den Ruf des deutschen Weins insgesamt zu verbessern, für die deutsche Weinwirtschaft besonders bedeutsam und ihr insgesamt evident nützlich.
Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt begrüßt diese Entscheidung, mit der die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vertretene Rechtsauffassung bestätigt wurde. „Mit der verfassungsrechtlichen Bestätigung der gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung des Deutschen Weinfonds sowie der landesrechtlichen Bestimmungen für die Gebietsweinwerbungen hat das Bundesverfassungsgericht einen lange währenden Meinungsstreit in der Weinwirtschaft beendet und letztlich die Erforderlichkeit eines Gemeinschaftsmarketings für den Weinsektor bekräftigt. Ich appelliere daher an alle Wirtschaftsbeteiligten, aktiv an einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der einzelnen Interessen-gruppierungen mitzuwirken, um die Aufgaben des Deutschen Weinfonds zum Erfolg der deutschen Weinwirtschaft umzusetzen.“
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