Aussage zur IQ-Steigerung bei Kindern nicht erlaubt
In wie weit sind Aussagen zu einem Nahrungsergänzungsmittel, das an Kinder gerichtet ist, erlaubt? Wenn die Konzentrationsfähigkeit durch dieses gesteigert werden soll, ist ein solches Versprechen nicht zulässig, da ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vorliegt. So entschied es das Mainzer Landgericht. Weitere Aussagen, die bei dem Prozess auf dem Prüfstand waren, erachteten die Richter ebenfalls als unzulässig.
Verbraucherzentrale Bundesverband klagt gegen Werbeaussagen zur IQ-Steigerung
Was ist passiert
"EIN UNTERNEHMEN WARB FÜR SEIN INSBESONDERE AN KINDER GERICHTETES NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL MIT DEM NAMEN „OMEGA IQ JUNIOR“, DASS DIE DARIN ENTHALTENEN OMEGA-3-FETTSÄUREN DIE KONZENTRATIONSFÄHIGKEIT BEI KINDERN STEIGERN WÜRDE. ZUDEM WURDEN INSBESONDERE ELTERN „IN SCHON VIELEN FÄLLEN FAST SCHON SENSATIONELLE ERGEBNISSE“ ZUGESICHERT."
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sah in diesen beiden und vier weiteren Aussagen sowie in dem Namen des Produkts einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO). Diese erlaubt keine gesundheitsbezogenen Werbeaussagen, die irreführend oder wissenschaftlich nicht bestätigt sind. Speziell bei Kinderprodukten setzt sie dabei strenge Voraussetzungen voraus. Denn nur wenn Aussagen über Entwicklung und Gesundheit ausdrücklich zugelassen sind, sind sie auch erlaubt.
LG Mainz gibt Klage statt
Das Landgericht Mainz gab der Klage des Bundesverbands statt, da es einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO sah. Es stellte fest, dass es sich bei den umstrittenen Aussagen um welche mit gesundheits- und kinderspezifischen Bezug handelt. Weil die Aussagen in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführt sind, seien sie nicht erlaubt.
Auch die Produktbezeichnung mit dem Kürzel „iQ“ sei nach Ansicht der Richter rechtswidrig, zumal beim Durchschnittsverbraucher diese Aussage so verstanden werde, dass sich die Omega-3-Fettsäuren und damit dieses Produkt in irgendeiner Art und Weise positiv auf den Intelligenzquotienten auswirken.
Fazit
"DAS URTEIL ZEIGT WIEDER EINMAL, DASS WERBEAUSSAGEN IM NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTELBEREICH UNZULÄSSIG SEIN KÖNNEN. UM NICHT IN DIE GEFAHR EINES RECHTSSTREITS ZU GERATEN, SOLLTEN GESUNDHEITSBEZOGE ANGABEN VORAB AUF IHRE ZULÄSSIGKEIT GEPRÜFT WERDEN."
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