Verordnungsänderungen im Lebensmittelrecht
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. Mai 2017 fünf Verordnungen im Lebensmittelrecht abgeändert und eine Verordnung aufgehoben. Die Rechtsänderungen wurden erforderlich durch die Totalrevision des schweizerischen Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, kurz Lebensmittelgesetz (LMG), welches am 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist.
Das schweizerische Lebensmittelrecht als klassisches Warenverkehrsrecht ist in Liechtenstein auf der Grundlage des Zollvertrages anwendbar. Das neue schweizerische Lebensmittelgesetz bedingte die Abänderung der Lebensmittelkontrollverordnung, welche neben legistisch-redaktionellen Änderungen insbesondere eine Anpassung im Bereich des Beschwerdeverfahrens aufweist. Neu kann gegen Verfügungen und Bescheinigungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) binnen zehn Tagen Einsprache bei der Amtsstelle erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide des ALKVW besteht binnen 30 Tagen ab Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an die Regierung.
In der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung wurden die Gebühren im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Vorgaben des neuen Lebensmittelgesetzes angepasst sowie im Wesentlichen die Gebührensätze vereinheitlicht.
Die abgeänderte Weinqualitätsverordnung enthält neben einer begrifflichen Anpassung insbesondere im Bereich der Weinkennzeichnung eine redaktionelle Harmonisierung mit dem geltenden schweizerischen Lebensmittelrecht. Ebenso wurde bei der Trinkwasserverordnung der Geltungsbereich mit dem neuen schweizerischen Lebensmittelrecht harmonisiert und die Gebührenregelung überarbeitet.
Die Verordnung über die Anforderungen beim Anbringen von Tätowierungen, Permanent-Make-up und Piercings wurde in Bezug auf die Anforderungen an eine "Gute Arbeitspraxis" an die entsprechende Richtlinie der einschlägigen Berufsverbände angepasst. Zudem waren auch in dieser Verordnung redaktionelle Änderungen erforderlich.
Aufgehoben wurde schliesslich die Bäderverordnung, da Badewasser als Gebrauchsgegenstand gilt und die Anforderungen daran neu in einer auf die Lebensmittelgesetzgebung abgestützten schweizerischen Verordnung geregelt sind.
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